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Pfefferspray kaufen? Rechtliche Situation!

Nach den kürzlich stattgefundenen Vorfällen in der Kölner Silvesternacht sind in Deutschland kaum noch Pfeffersprays erhältlich. Viele Menschen führen für den Notfall ein Pfefferspray mit sich, um sich verteidigen zu können. Einige wissen jedoch nicht, dass der Einsatz dieser Sprays strengen Einschränkungen unterliegt. Nur in Ausnahmesituationen, wie zum Beispiel zur Notwehr oder Nothilfe, ist der Einsatz rechtlich straffrei.

Da der häufig verwendete Wirkstoff Oleoresin Capsicum in Deutschland im Einsatz gegen den Menschen aufgrund fehlender Tests bislang nicht zugelassen ist, umgehen viele Hersteller das Zulassungserfordernis, indem sie die Pfeffersprays als Tierabwehrsprays kennzeichnen und mit dem Hinweis „Nur zur Tierabwehr“ versehen.

Kaufen können Sie die Sprays in allen Waffengeschäften. Angebote im Internet sollten Sie hingegen kritisch unter die Lupe nehmen, da diese teilweise nicht die rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Pfeffersprays die im deutschen Handel verkauft werden sind grundsätzlich als Tierabwehrspray gekennzeichnet. Pfeffersprays bzw. Abwehrsprays mit der Kennzeichnung “Tierabwehrspray” dürfen in Deutschland also von jedem erworben, besessen und auch geführt werden.

Ein weiteres entscheidendes Kriterium ist der sogenannte “Bereithaltegrund”. Darunter versteht man den Grund oder Zweck, weshalb eine Person den Pfefferspray besitzt bzw. mit sich führt. Privatpersonen in Deutschland dürfen im Gegensatz zu den Regelungen in anderen Ländern wie beispielsweise Österreich, einen Pfefferspray nicht aus dem Grund mit sich führen, um diesen dann im Falle eines Angriffs durch Menschen einzusetzen.

Der Grund für die Bereithaltung muss in der Möglichkeit zur Tierabwehr liegen.

Wenn der Pfefferspray jedoch in einer Notwehrsituation gegen Menschen eingesetzt wird, dann ist eine Verteidigung dann gerechtfertigt, wenn kein anderes geeigneteres Mittel zur Notwehr oder Nothilfe zur Verfügung steht. Fehlt bei einer Anwendung gegen Menschen dieser Rechtfertigungsgrund, kann die Anwendung geahndet werden!

Unter Notwehr versteht man die Verteidigung welche unabkömmlich ist, um einen augenblicklichen und rechtswidrigen physischen Angriff von der eigenen Person oder einer anderen Person abzuwenden.
Unter Nothilfe versteht man die zu Gunsten eines Dritten praktizierte Notwehr.

Ich hoffe die o.a. Informationen bringen hier ein wenig Licht ins Dunkel.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine Handlungsempfehlung und keine Rechtsberatung dar.

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