Groß-Kaliber-Club Egling
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Sichere Aufbewahrung von Munition

Sorgfältig und sicher werden die dem Waffenrecht unterliegenden Gegenstände, wie z.B. Munition – nach § 13 AWaffV jedenfalls nur dann aufbewahrt, wenn sie vor dem unberechtigten Zugriff geschützt sind.

Dem widerspricht die Aufbewahrung in einem Raum, der ohne weiteres von Familienmitgliedern oder Hauspersonal betreten werden kann. Räume eines Hauses sind bereits dem Wortsinn nach kein Behältnis i.S.v. § 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 3 AWaffV. Nach § 13 Abs. 3 AWaffV darf nämlich Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. März 2014 (6 B 36.2013)

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine Handlungsempfehlung und keine Rechtsberatung dar.

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